Vor-ref. 29  

 

Ref. 29:

Diese Quellenangabe (auf Englisch) ist voll von geschriebenen Gerichtsentscheidungen, von dem Obersten Schwedischen Gerichtshof, in Bezug auf den Fall von Pastor ke Green, dem Pastor, der ins GefŠngnis geschickt wurde wegen seiner Predigt Ÿber die sexuelle Unzucht in Schweden. Der Oberste Gerichtshof stimmt mit dem Unteren Gerichtshof in der Entscheidung Ÿberein, dass Green in der Tat ein Verbrechen begangen hat und es deshalb verdient ins GefŠngnis geworfen zu werden. Dennoch, der Gerichtshof hatte zu bedenken, ob das Urteil im EuropŠischen Gerichtshof fŸr Menschenrechte durchgehen wŸrde. Der EuropŠische Gerichtshof schlie§t Mitglieder aus anderen europŠischen LŠndern ein, die noch nicht unzŸchtig und hedonistisch sind, wie unser eigenes Land. In anderen LŠndern werden die doppelten Menschenrechte von Redefreiheit und Religionsfreiheit noch hochgehalten. Deshalb wŸrde ãSchuldigeÓ eine Entscheidung im EuropŠischen Gerichtshof nicht unterstŸtzt werden. Pastor Green musste deshalb vom Obersten Schwedischen Gerichtshof freigesprochen werden. Dennoch, das schwedische Gesetz – es limitiert die Rede– und Religionsfreiheit – ist in unserem Land noch immer sehr effektiv und erzwungen. Die Homomafia will nicht, dass es sich Šndert, denn es dient als ein Maulkorb fŸr so viele Pastoren. Pastoren mšchten nicht durch die legalen Schikanen gehen, durch die Green gehen musste. Solche Argumente des Obersten Gerichtshofes sind in den geschriebenen Gerichtsentscheidungen sehr klar. †bersetzt in deine Sprache steht dort (Auszugsweise):


Anmerkung:

Das Urteil das folgt ist das letzte Urteil eines Paragraphen in der Mitte der geschriebenen Gerichtsentscheidungen. Sie fassen ihre Meinung Ÿber die Gerichtsverhandlung von ke Green (in dem Dokument G genannt) zusammen: er war tatsŠchlich ein Krimineller gemŠ§ dem Schwedischen Gesetz.

G hat willentlich diese Aussagen durch seine Predigt vor der Gemeinde verbreitet, in dem Bewusstsein, dass sie als Angriff aufgefasst werden wŸrden. In der Bedeutung vom 16. Kapitel, Sektion 8 des Strafgesetzbuches, was seine Motive ausdrŸckt, muss die Aussage daher als GeringschŠtzung von homosexuellen Gruppen angesehen werden.

Anmerkung:

Aber gemŠ§ den zwei verschiedenen Menschenrechtsgesetzen in der EuropŠischen Union (EU) berŸcksichtigte der Oberste Schwedische Gerichtshof diese Gesetze und missachtete dadurch das schwedische Gesetz. Gegen Ende des Dokuments steht wie folgt:

Der Oberste Gerichtshof muss, dennoch jetzt entscheiden, ob der Antrag des 16. Kapitels Sektion 8 des Strafgesetzbuches, im Falle von G beiseite gelegt werden sollte, weil solch ein Antrag in der Zuwiderhandlung der Konstitution (cf. Entscheidung des Schwedischen Obersten Gerichtshofes NJA 2000 S. 132 und 2005 S. 33) oder der EuropŠischen Konvention fŸhrt (vgl. Gesetzesentwurf 1993/94:117 S. 37 f. und Bericht des Ausschusses 1993/94:KU24 S. 17 ff.).

Und das Dokument fŠhrt fort:

Wenn der EuropŠische Gerichtshof fŸr Menschenrechte fest legt, ob eine vermeintliche EinschrŠnkung in einer demokratischen Gesellschaft Notwendig ist, und der Gerichtshof entscheidet, ob es mit dringenden sozialen Nšten Ÿbereinstimmt, ob es angemessen ist, dem legitimen Ziel nachlaufen und ob die gegebenen GrŸnde von den nationalen AutoritŠten, rechtfertigen, dass es relevant und notwendig ist (das gerichtliche Urteil von 26. April 1979 in dem Fall Sunday Times kontra das Vereinigte Kšnigreich, p. 62, Veršffentliche Serie A NR. 30).

Die Empfehlungen, die sich verbreiten, stacheln dazu an; Hass basiert auf Rechtfertigung fŸr Intoleranz (Religišser Intoleranz eingeschlossen) – ãHass RedenÓ – der Gerichtshof fŸr Menschenrechte betrachten es als Nštig, jeden solcher AusdrŸcke zu bestrafen oder solche sogar zu verhindern. Eine gesamt Beurteilung muss Aufgrund der UmstŠnde gemacht werden; Eingeschlossen des Inhalts von dem was gesagt wurde, welche Aussagen gemacht wurden und der Zusammenhang in dem die Aussagen gemacht wurden, um zu Ermitteln, ob die EinschrŠnkungen in Proportion mit dem Zweck stehen und ob der Grund dafŸr passend und genŸgend ist. Die Natur und Ernsthaftigkeit der Strafe muss auch in Betracht gezogen werden. (Siehe Gerichtsurteil im GŸndŸz-Fall S. 40; Vergleiche ebenfalls das Gerichtsurteil vom 9. Juni 2004 in dem Fall von Abdullah Aydin von der TŸrkei, S. 35, Antrag 42435/98, nicht veršffentlicht)...

Der EuropŠische Gerichtshof fŸr Menschenrechte bewertet, ob eine angebliche Begrenzung in einer demokratischen Gesellschaft, zu erkennen ist.

In einer allgemeinen AbschŠtzung der UmstŠnde – in dem Licht der Praktiken des EuropŠischen Gerichtshofes der Menschenrechte – im Fall von G ist es klar, dass dies nicht eine Frage von hassvollem Ausdruck ist, sondern, dass es, normalerweise, als eine Hassansprache bezeichnet wird. Dies gilt auch fŸr die €u§erung, die G gemacht hat, die als vielleicht am weitgehendsten betrachtet wird; was, seit dieser Aussage, sexuelle AbnormalitŠten als krebsliche Tumore beschreibt; in dem Licht gesehen, was er in Zusammenhang mit seiner Predigt gesagt hat, ist es nicht solcher Natur, sie anzupreisen oder den Hass von Homosexuellen zu rechtfertigen. Die Art und Weise, wie er sich selbst AusgedrŸckt hat, kann gesagt werden, dass es vielleicht viel abschŠtziger als die Worte in den Bibelstellen aufgefasst werden kann, aber es kann auch als weitreichend angesehen werden, sogar jedes Wort der Predigt abzuwŠgen, die er an die Zuhšrerschaft ausgedrŸckt hat. Er machte die Aussage, durch die Predigt, vor seiner Gemeinde Ÿber ein Thema aus der Bibel. Die Frage, ob der Glaube, der auf seiner Aussage basiert, legitim ist, oder nicht, steht in Beziehung mit der Bewertung (Gerichtsurteil des EuropŠischen Gerichtshofes fŸr Menschenrechte vom 26. September 1996, im Fall von Manoussakis und anderen Griechen, S. 47).

Unter solchen UmstŠnden ist es Wahrscheinlich, dass der EuropŠische Gerichtshof fŸr Menschenrechte, die Begutachtung der Begrenzung von GÕs Recht, seine Bibel-basierende Idee zu predigen, als ein Schuldiges Gerichtsurteil beurteilt, wŸrde der Gerichtshof finden, dass die Begrenzung nicht in Proportion stehen und deshalb eine Verletzung der EuropŠischen Konvention ist.

Der verachtende Ausdruck in der Aufwiegelung gegen eine nationale oder ethnische Gruppe kann nicht als etwas mit solch einer ausgeprŠgten Bedeutung angesehen werden, hier entsteht der wahre Gesetzkonflikt zwischen der EuropŠischen Konvention und dem Strafgesetzbuch (cf. Komitee Bericht 1993/94:KU24 S. 18 ff.). Es folgt zweifellos was oben gesagt wurde, dass gemŠ§ der vorausgegangenen Arbeit, die Absicht ist, dass AusdrŸcke dieser Art, die der AnklŠger-General zitiert hat, in den passenden Aussagen der kriminellen Handlung, als AusgedrŸckte Missachtung der Bedeutung fŸr Versorgung angesehen werden. Einer der GrŸnde fŸr die BerŸcksichtigung der EuropŠischen Konvention im Schwedischen Gesetz ist dennoch eine ausgeprŠgte Basis fŸr direkte Beantragung der Konvention im Schwedischen Gericht. (Siehe Gesetzentwurf 1993/94: 118 S. 33). Der Oberste Gerichtshof hat ebenfalls durch verschiedene Entscheidungen eingefŸhrt, dass es Mšglich sein muss, solche Aussagen, bezŸglich eines Gesetzes der vorherigen Arbeit des Gesetzes oder im Falle eines Gesetzes, unter der Interpretation der Konvention das AusgedrŸckte in der Entscheidung des EuropŠischen Gerichtshofes fŸr Menschenrechte Notwendig ist (siehe ganz neue Entscheidung des Obersten Schwedischen Gerichtshof NJA 2005 S. 462; vgl. vorherige legale FŠlle eingeschlossen NJA 1988 S. 572, 1991 S. 188, 1992 S. 532 und 2003 S. 414). Was als Angegeben festgesetzt ist, bedeutet das die Provisionshaftung in Agitation, gegen - in diesem Fall - eine nationale oder ethnische Gruppe, mehr einschrŠnkend als angedeutet sein sollte, und durch die vorbereitende Arbeit interpretiert werden, damit ein Antrag in †bereinstimmung mit der Konvention erreicht wird. Wie gesagt, es mag angenommen werden, dass solch ein Antrag in †bereinstimmung mit der Konvention nicht als ein Schuldurteil gegen G betrachtet wird, unter den gegebenen UmstŠnden des Falles.

Mit Hinweis auf das was gesagt wurde, wurde die Anklage gegen G fallen gelassen.


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